Webmaster Forum -> Hilfe für Webmaster -> Grafik- & Webdesign
Antwort schreiben -
Benutzername
Titel
Nachrichtentext

Smilies
Very Happy Smile Sad Surprised
Shocked Confused Cool Laughing
Mad Razz Embarassed Crying or Very sad
Evil or Very Mad Twisted Evil Rolling Eyes Wink
Exclamation Question Arrow Neutral
Weitere Smilies ansehen
 Schriftfarbe:  Schriftgröße: Tags schließen
Optionen
HTML ist aus
BBCode ist an
Smilies sind an
BBCode in diesem Beitrag deaktivieren
Smilies in diesem Beitrag deaktivieren
Sicherheitscode Sicherheitscode 
 
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehe zu:  
Thema-Überblick
Autor Nachricht
Forrest Gumb
BeitragVerfasst am: 30 Apr 2007 11:23    Titel:

Jetzt weiss ich endlich mal was LG heisst haha Laughing
Gast
BeitragVerfasst am: 30 Apr 2007 11:09    Titel:

Forrest Gumb hat Folgendes geschrieben:


Hilfts Dir ??? Rolling Eyes


Hey ja, das hilft mir sehr. Vielen vielen Dank dir, Forrest :-)

Lieben Gruß
die Julia.
Forrest Gumb
BeitragVerfasst am: 30 Apr 2007 10:54    Titel:

Zitat:
Zitat von http://www.traum-projekt.com/forum/...ebsite-fuer-gemeinde.html
§ 22
Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23
Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Hilfts Dir ??? Rolling Eyes
Gastfreundlich
BeitragVerfasst am: 30 Apr 2007 10:35    Titel: Rechtsfrage: Bilder veröffentlichen

Hallo,

eine öfter wiederkehrende Frage, auf die es oft keine genau oder "nur vermutliche" Antworten gibt...

Wisst ihr wie die Rechtslage ist bei Fotos/Portraits von verstorbenen Künstlern/Politikern (wie Bach, Goethe, Kaiser Tiberius, Sokrates,...).

Notenwerke, bei denen der Komponiste bereits über 70 (? ich glaube es waren siebzig) Jahre verstorben ist, können frei genutzt werden.

Aber wie siehts mit Fotos aus? Hat jemand da ahnung. Oder selbst schon solch Bilder in Verwendung?

LG
Julia.